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ILE Passauer Oberland

Ruderting, den 30. 04. 2019

ILE Passauer Oberland informiert Vereine PNP-Bericht vom 27.04.2019

Experte klärt Fragen zu Haftungsrecht – Nächster Termin im Oktober

 

Das Angebot „Vereinsschule“ der ILE Passauer Oberland ist in Bayern wohl einmalig. Zum dritten Mal bot das Handlungsfeld „Vereine und Ehrenamt“ einen Informationsabend, jedes Mal mit einem kompetenten Referenten und vielen Zuhörern aus den Vereinen. Rechtsanwalt Richard Didyk aus München sprach dieses Mal präzise und humorvoll in der Aula der Grundschule über „Aktuelles aus dem Haftungsrecht – Beispiele aus der Praxis“.

Bürgermeister Rudolf Müller begrüßte besonders seine Kollegen Helmut Willmerdinger (Tittling), Georg Hatzesberger (Aicha vorm Wald) und Walter Bauer (Eging) sowie Projektmanagerin Gabriele Bergmann. Willmerdinger, der das Handlungsfeld in der Gemeinschaft der elf Kommunen leitet, hob die hervorragende ehrenamtliche Arbeit hervor, die in den Vereinen geleistet werde.

 

Nur der Verein haftet, nicht die Mitglieder

 

Das Thema sei brisant und interessant, meinte Richard Didyk zu Beginn seines Infoabends, der von vielen Beispielen und Zwischenfragen lebte. Es gehe um die Haftung des Vereins und dabei unter anderem um die Verkehrssicherungspflicht und die Aufsichtspflicht. Es gelte der Grundsatz, dass nur der Verein mit seinem Vermögen hafte. Dies gelte uneingeschränkt für den eingetragenen Verein, für den nicht eingetragenen gebe es Ausnahmen bei abgeschlossenen Verträgen. Dem Verein komme mit der Eintragung ins Vereinsregister die Rechtsposition einer rechtlich selbstständigen juristischen Person zu. Handlungsfähig werde er durch den Vorstand. Die Mitglieder können zur Haftung grundsätzlich nicht herangezogen werden, was auch für den Vorstand gelte.
Der Verein sei aus der Haftungszurechnungsnorm des § 31 BGB haftbar für Schäden, die der Vorstand oder ein Mitglied verursache. Entstehen die Schäden rechtswidrig und schuldhaft, dann müsse der Schädiger für den Schaden aufkommen. Dass ein Regress gegenüber der handelnden Person nicht möglich werde, geht aus § 31 a BGB hervor, der die Haftungsfreistellung auf alle Organmitglieder ausdehnt. Damit solle das Ehrenamt gestärkt werden, betonte der Anwalt. Die Freistellung gelte aber nur, wenn nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt worden sei und das Vereinsmitglied ehrenamtlich arbeite.

Wenngleich nach den gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Freistellungsansprüche eine Haftung der Vorstandsmitglieder ausgeschlossen sei, sollte man das verbleibende wirtschaftliche Risiko durch eine Haftpflichtversicherung ausschließen, riet der Anwalt. Die Versicherung solle sowohl Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verein als auch gegenüber seinen Vertretern decken. Soweit es eventuelle interne Regressansprüche wegen fehlerhafter Geschäftsführung betreffe, sei dabei auch an eine Vermögenshaftpflichtversicherung zu denken.

 

Das nächste Mal geht es um Datenschutz

 

Wie weit und umfassend dieser Bereich und seine Möglichkeiten sind, wurde aus den vielen Beispielen deutlich, die der Rechtsanwalt in den hochinteressanten 90 Minuten erörterte. Er veranschaulichte rechtliche Problematiken und machte sie auch für den Laien verständlich. Eine große Bedeutung habe auch die Verkehrssicherungspflicht für Vereine, vor allem wenn sie Sportanlagen besitzen. Zum Schluss dieser hoch interessanten Veranstaltung wies Bürgermeister Helmut Willmerdinger noch auf die vierte Runde dieser Info-Reihe hin, die am 24. Oktober in Neukirchen vorm Wald stattfindet und den Datenschutz zum Thema hat. sl

 

Bild zur Meldung: ILE Passauer Oberland