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Wie viel Bebauung ist erlaubt?

Ruderting, den 02. 07. 2019

Wie viel Bebauung ist erlaubt?     PNP-Bericht vom 29.06.2019

Obergrenze mit Spielraum beschlossen

 

Sollte die Gemeinde die Überbauung von Grundstücken pauschal beschränken, und falls ja, auf welches Maß? Dieses Thema führte im Gemeinderat am Donnerstagabend zu einer zähen Diskussion. Schon der Bauausschuss lieferte keinen einstimmigen Empfehlungsbeschluss: Mit 6:1 hatte er sich für eine maximale Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 ausgesprochen. Demnach dürften maximal 40 Prozent einer Parzelle überbaut werden. Das fanden manche zu strikt.

„Es soll keiner benachteiligt werden“, stellte Elke Hoffmann (CSU) klar, plädierte aber dafür, geringfügige Ausnahmen zu ermöglichen: „Wenn bei einer GRZ von 0,41 ein zusätzlicher Stellplatz drin wäre“, nannte sie ein Beispiel. Klaus Ziegler (FW) schloss sich ihr an: „Knappe Entscheidungen sollten wir auf jeden Fall beraten“, sprach auch er sich für einen gewissen Spielraum aus. „Nicht herumeiern“ wollte Ludwig Kolbeck (BfR), ein Richtwert müsse definiert werden, auch wenn man knappe Abweichungen besprechen könne. Dieser Meinung waren auch Alois Bredl und Rupert Veit (beide FW), die in einer maximalen GRZ eine Hilfestellung für Planer und Bauherren sahen. „Eh schon ziemlich hoch“ empfand Gertraud Schultes (BfR) den Wert von 0,4. „Das reicht aus.“ Nur wofür? Als Richtschnur oder als unumstößlicher Grenzwert, brachte Thomas Siebert (CSU) die Frage auf den Punkt. Und da schieden sich die Geister.

Sowohl Markus Krenn als auch Hans-Jürgen Nirschl (beide CSU) sprachen sich kategorisch gegen einen Maximalwert ohne Spielraum aus. „Über jedes Bauvorhaben sollte man individuell beraten“, fand Nirschl. Und das sei mit einer „maximalen GRZ“, wie es der Beschlussvorschlag vorsah, nicht möglich, wandte Krenn ein: „Das heißt doch, dass bei 0,41 gar keine Diskussion mehr möglich ist“, interpretierte er den Wortlaut. Doch so war der Beschluss nicht angedacht, wie Bürgermeister Rudolf Müller erklärte: „In begründeten Fällen sollen geringfügige Abweichungen möglich bleiben“, stellte er klar.

Letztlich einigte sich die Mehrheit auf eine geänderte Formulierung, wonach „grundsätzlich eine maximale GRZ von 0,4“ in der Gemeinde festgelegt wird: in gut begründeten Fällen kann der Gemeinderat einer Abweichung zustimmen. Diese Variante wurde gegen die Stimmen von Krenn und Nirschl beschlossen.ska

 

GRUNDFLÄCHENZAHL

 

Die Grundflächenzahl (kurz GRZ) gibt an, welcher Anteil der Grundstücksfläche überbaut werden darf. Dabei sind die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, außerdem Nebenanlagen und unterirdische bauliche Anlagen, mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die genannten Anlagen um bis zu 50 Prozent überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Im Bebauungsplan sind abweichende Bestimmungen möglich. Quelle: Baunutzungsverordnung